AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der C. J. Wigger KG

(Stand: 01.06.2022)

 

Die Grundlagen einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind sicher nicht Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren:

1. Anwendungs- und Geltungsbereich

(a) Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es erneut eines ausdrücklichen Hinweises darauf bedarf. Anderslautende, entgegenstehende oder sonst abweichende Einkaufs- oder Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

(b) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Kunden oder Dritter enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebote, Beschaffenheit der Ware

(a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, und der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, sofern unser Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist oder eine bestimmte Annahmefrist enthält.

(b) Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Angaben über Analysedaten, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, Gewichte, technische Daten und ähnliche Angaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eine genaue Übereinstimmung mit den getätigten Angaben voraussetzt. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung nicht beeinträchtigen. Eine Bezugnahme auf derartige Normen, Objekte, Angaben und Daten begründet keine Zusicherung und keine garantierte Beschaffenheit durch uns als Verkäufer. Beratungen und Empfehlungen, insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung sowie Verwendung von Baustoffen, sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich erfolgt sind.

(c) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. Vertragsschluss

(a) Wir behalten uns vor, das in der Bestellung eines Kunden liegende Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Absendung anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Die bloße Eingangsbestätigung für eine Bestellung stellt noch keine solche verbindliche Annahme dar.

(b) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB) sind unsere Mitarbeiter mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

4. Lieferung / Gefahrübergang

(a) Für unsere Lieferungen und Leistungen ist die jeweilige Verkaufs- und Verladestelle (örtliche Wigger-Filiale) Erfüllungsort. Ist eine Anlieferung oder Versendung durch uns vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Für eine Bruch- und Transportversicherung hat in diesem Fall der Kunde selbst Sorge zu tragen. Die Lieferung erfolgt bei Vereinbarung einer Anlieferung durch uns an die vereinbarte Stelle. Bei einer Änderung auf Wunsch des Kunden trägt dieser hierfür die Kosten.

(b) Die Fracht- und Versandkosten für den Transport zum Kunden trägt dieser, sie schließen die Kosten einer von uns abgeschlossenen Transportversicherung ein. Verpackungsmaterial wird zum Preis gemäß aktueller Preisliste bei Lieferung berechnet. Verluste oder Beschädigungen beim Transport hat der Kunde beim Transporteur anzuzeigen und sich vor Übernahme der Ware von diesem bestätigen zu lassen. Werden für den Transport Paletten verwendet, so werden diese dem Kunden zum Zwecke des Transports vorübergehend überlassen. Zur Sicherung der Rückgabe wird dem Kunden ein handelsüblicher Hinterlegungsbetrag berechnet und bei Rückgabe abzüglich Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben. Erfolgt die Rückgabe von Paletten in beschädigtem oder sonst mangelhaftem Zustand, so erfolgt keine Gutschrift.

(c) Eine Lieferung „frei Baustelle“ oder “frei Lager“ bedeutet eine Anlieferung ohne Abladen und setzt eine mit einem bis zu 40-t-Lkw befahrbare Anfuhrstraße und Baustelle voraus. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden auf dessen Gefahr zu erfolgen. Ist „Abladen“ vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die Anfuhrstraße, haftet der Kunde für den daraus resultierenden Schaden. Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle und Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.

(d) Durch uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Soweit Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Ist der Kunde Verbraucher, so hat, wenn keine feste Frist und kein fester Termin vereinbart sind, die Lieferung innerhalb von drei Wochen nach Vertragsschluss zu erfolgen.

(e) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

(f) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(g) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

5. Gewährleistung

(a) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung einer neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478 i. V. m. §§ 445a, 445b BGB), sofern nicht ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

(b) Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr ab Lieferung, oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ein Jahr ab der Abnahme. Diese Frist gilt unbeschadet des § 478 Abs. 2 BGB auch für den Aufwendungsersatzanspruch gem. § 445a Abs. 1 BGB. Die Frist gem. Satz 1 gilt nicht bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet werden; sie gilt außerdem nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht. Herstellergarantien bleiben unberührt.

(c) Ist der Kunde Unternehmer, so findet die Ablaufhemmung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche unbeschadet des § 478 Abs. 2 BGB keine Anwendung.

(d) Ist der Kunde Unternehmer, so sind offensichtliche oder bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbare Mängel, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen – wenn möglich – bereits bei Auslieferung, im Übrigen unverzüglich binnen sieben Werktagen nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde mit der Geltendmachung der in Satz 1 genannten Mängel ausgeschlossen. Beanstandete Ware darf weder verarbeitet noch eingebaut noch sonst verändert werden. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, so ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gelten die Gewährleistungsausschlüsse nach den vorstehenden Regelungen auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“). Ist der Kunde Kaufmann, gelten zudem die §§ 377 ff. HGB.

(e) Ist der Kunde Unternehmer, so ist auf unser Verlangen ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Unbeschadet weiterer Ansprüche hat der Kunde, wenn er Unternehmer ist, uns im Falle einer unberechtigten Mängelrüge die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

(f) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

(g) Ist der Kunde Unternehmer, so sind wir bei Mängeln nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Unsere Rechte als Verkäufer, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, bleiben unberührt.

(h) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, so kann der Kunde nur unter den in Ziff. 6 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(i) Ist der Kunde Unternehmer und können wir bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller den Mangel aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen, so werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.

(j) Ist der Kunde Unternehmer und haben wir gem. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, so können wir den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.

(k) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(l) Ist der Kunde Unternehmer, so erfolgt eine Lieferung gebrauchter Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

6. Haftung

(a) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung einschließlich derjenigen für unsere Erfüllungsgehilfen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.

(b) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt. Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt die Frist sieben Werktage.

(c) Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren in 1 Jahr ab Auslieferung der Ware.

(d) Ist der Kunde Unternehmer, so gelten für unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, die folgenden weiteren Beschränkungen:

  1. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  2. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(e) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(f) Die Einschränkungen dieser Ziff. 6 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Ist der Kunde Verbraucher, so gelten die Einschränkungen dieser Ziff. 6 außerdem nicht für die Haftung wegen grob fahrlässigen Verhaltens.

7. Preise / Zahlung

(a) Der Kaufpreis ist bei Lieferung sofort in voller Höhe und ohne Abzüge fällig. Die Gewährung eines Zahlungszieles oder eines Skontos auf jeweils skontierfähige Beträge (Fracht- und Logistikkosten sowie Dienstleistungs- und Servicepauschalen sind generell nicht skontierfähig) bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Entsprechendes gilt für etwaige spätere Entgeltminderungen gemäß unseren mit dem Kunden vereinbarten Rabattkonditionen.

(b) Rechnungen sind grundsätzlich mit Erhalt sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Ist der Kunde Unternehmer und leistet er bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(c) Ist der Kunde Unternehmer, so sind wir berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsschwankungen und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätzen und/oder öffentlichen Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 2 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf unsere Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

(d) Ist der Kunde Verbraucher, so gilt vorstehender Buchst. (c) mit der Maßgabe, dass wir nach den dort geregelten Voraussetzungen und mit den dort geregelten Rechtsfolgen zu einer Erhöhung der Vergütung nur berechtigt und zu einer Senkung der Vergütung nur verpflichtet sind, sofern die Lieferung vereinbarungsgemäß mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.

(e) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden (z.B. Zahlungsverzug, Rücklastschrift) sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse zu erbringen und offene oder gestundete Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist.

(f) Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen zulässig. Eine Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig und unwirksam.

8. Eigentumsvorbehalt

(a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts unser Eigentum.

(b) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge oder des Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenstand, mit dem unsere Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde. Entsprechendes gilt im Falle der Verarbeitung unserer Ware mit einem anderen, uns nicht gehörenden Gegenstand.

(c) Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Nebenforderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – vor. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe eines erstrangigen Rechnungsbetrages sowie sonstige Rechtspositionen (z.B. Anwartschaftsrechte) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen den dritten Erwerber erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung ausdrücklich an. Der Unternehmer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und die Abtretung gegenüber dem Dritten offenzulegen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug oder Insolvenz gerät. Mit Offenlegung erlischt die Einzugsermächtigung des Unternehmers. Der Unternehmer ist in diesem Fall verpflichtet, uns alle zum Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen und Belege (z.B. Vertragsurkunde, Rechnung, Lieferschein) auf erstes Anfordern unverzüglich im Original herauszugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Unternehmer insoweit nicht zu.

(d) Wir werden auf Verlangen des Kunden nach eigener Auswahl Sicherheiten freigeben, wenn deren realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen (einschließlich USt., Zinsen, Kosten) um mehr als 20 % überschreitet.

(e) Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware, z.B. durch Pfändung oder Beschädigung, sowie den Fall der Vernichtung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen und im Falle einer Pfändung Widerspruch unter Hinweis auf unseren Eigentumsvorbehalt zu erheben. Einen Besitz- oder Standortwechsel der Ware und etwaigen eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

9. Besondere Vereinbarungen zu Werkleistungen

(a) Übernehmen wir vereinbarungsgemäß auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, so gelten für eindeutig als Werkleistungen abtrennbare Teile der vertraglich geschuldeten Leistung ergänzend die nachfolgenden Vorschriften mit Ausnahme von Verbraucherbauverträgen (§§ 650i ff. BGB) und Bauträgerverträgen (§ 650u f. BGB).

(b) Wir sind bei Werkleistungen berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der unsererseits erbrachten Leistungen zu verlangen, wobei im Falle nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen ein angemessener Abschlag zu erfolgen hat. Die restliche Vergütung ist im Fall von Teilabnahmen anteilig bei den Teilabnahmen, im Übrigen bei der Abnahme, soweit nicht das Gesetz eine frühere Fälligkeit vorsieht, insbesondere nach § 641 Abs. 2 BGB, zu leisten.

(c) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt zwei Jahre. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:

  • Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat;
  • Die Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht;
  • Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

10. Datenschutz

Wir erheben, verarbeiten, speichern und nutzen die für den Geschäftsverkehr mit den Kunden erforderlichen, auch per-sonenbezogenen Daten und verwenden und übermitteln diese nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (insb. §§ 22 ff. BDSG) ausschließlich für Zwecke unserer vertraglichen Geschäftsbeziehung. Zur Wahrung unserer berechtigten Interessen behalten wir uns vor, im Falle des Zahlungs-verzugs des Kunden dessen personenbezogene Daten nach den Vorgaben der DSGVO und des BDSG an Auskunfteien (z.B. Creditreform, Schufa) sowie zum Zwecke des Forderungseinzugs auch an Inkasso- oder Factoring Unternehmen zu übersenden.

11. Information gem. § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

12. Schlussbestimmungen

(a)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss von dessen Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

(b)Soweit der Kunde von uns eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit seinem nichtunternehmerischen Geschäftsbetrieb oder als ein Nichtunternehmer bezogen hat, wird darauf hingewiesen, dass gem. § 14 b Abs. I Satz 5 UStG die Pflicht zur Aufbewahrung der Rechnung für eine Dauer von zwei Jahren besteht.

(c) Für Kunden, die Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wird der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag durch unseren satzungsmäßigen Sitz bestimmt. Wir behalten uns vor, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(d)Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der C. J. Wigger KG
Stand: 01.06.2022

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